Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kultur in Schulen“ (KiS)
Der Sitz des Vereins ist Hürth
Die Gründungsversammlung fand am 17.09. 2019 statt. Der Verein stellt den Antrag, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. Der Name soll den Zusatz e.V. tragen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Bildung in Hürther Schulen. Dies soll erreicht werden, indem der Verein regelmäßige Schultheaterfestivals, Kunstausstellungen mit Werken künstlerisch begabter Schülerinnen und Schüler und öffentliche Auftritte von Schulbands und Schulorchestern organisiert und unterstützt.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§4 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geldspenden
- Beihilfen durch Zuschüsse
- Leistungen der öffentlichen Hand
- Sonstige Zuwendungen
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung , die keiner Begründung bedarf, steht der/dem Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Scheidet ein Mitglied während eines laufenden Kalenderjahres aus, schuldet er den Beitrag für das laufende Jahr. Im Voraus für das laufende Mitgliedsjahr gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedsversammlung. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr kann der Vorstand den Ausschluss beschließen, wenn das Mitglied eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Ausschlussandrohung erhalten hat.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr , einberufen. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von einer Mehrheit des Vorstandes gewünscht oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Einladung zur Mitgliedsversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch ein Vorstandsmitglied. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Auswahl des Vorstandes, über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Versammlungsleiter/in ist die/ der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e VersammlungsleiterIn von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn ist ein/e SchriftführerIn zu wählen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der /dem SchriftführerIn zu unterzeichnen sind.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Bestätigung des Beirats
- Wahl von 2 RechnungsprüferInnen
- Beschluss über den Haushaltsplan
- Beratung des Jahresberichtes , der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus
1.der/dem 1. Vorsitzenden
2.der/dem 2. Vorsitzenden
3.der/dem SchatzmeisterIn
4.der/dem SchriftführerIn
5.der/dem ProjektkoordinatorIn (optional)
2.Der Verein wird durch einen der Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
3.Zahlungen im Sinne der Vereinssatzung können durch den/die SchatzmeisterIn oder durch den/die erste/n Vorsitzende/n ausgeführt werden.
4.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus.
5.Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen von ihm ausgewählte sachkundige Personen einladen. Diese sachkundigen Personen nehmen dann mit beratender Stimme an den jeweiligen Vorstandssitzungen teil.
6.Eine/r der Vorsitzenden beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsbeschluss kann auch durch einen Umlaufbeschluss erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 10 Beirat
- Zur fachlichen Beratung kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet werden.
- Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstands vom Vorstand berufen.
§ 11 Geschäftsführung, Rechnungsprüfung
- Der Vorstand ist ermächtigt, zur Führung der Geschäfte und der laufenden Verwaltung des Vereins eine/n GeschäftsführerIn einzustellen.
- Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zwei RechnungsprüferInnen. Die RechnungsprüferInnen haben die Rechnungsführung, Bücher und Kasse zu prüfen. Sie stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
§12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins ist mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Hürth zu mit der Maßgabe, es ausschließlich für die Theaterarbeit an den Schulen zu verwenden .
- Die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.